AGB
§ 1 Geltungsbereich der AGB´s
(1) die Werbewerkstatt (im Folgenden: WW) erbringt alle Vertragsangebote sowie die auf einem Vertragsabschluss basierenden Lieferungen und Leistungen gegenüber dem Auftraggeber ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB.
(2) Von diesen AGB insgesamt oder teilweise Abweichende AGB des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Entgegenstehende Vereinbarungen werden ausschließlich dann Vertragsbestandteil, wenn WW diesen schriftlich zustimmt.
(3) Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn WW in Kenntnis entgegenstehender AGB des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(4) Diese AGB gelten auch für zukünftige Vertragsbeziehungen mit dem Auftraggeber.
(5) WW ist jederzeit berechtigt, diese AGB mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen, so werden diese Änderungen der AGB entsprechend der Ankündigung wirksam.
§ 2 Vertragsangebote, Vertragsschluss, Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung
(1) Alle Vertragsangebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftrag des Auftraggebers durch die WW schriftlich bestätigt wird oder mit der tatsächlichen Ausführung begonnen worden ist.
(3) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Kreuzer Siebdruck. Dies gilt nicht, falls die Nichtlieferung durch Kreuzer Siebdruck zu vertreten ist. Für den Fall der Nichtlieferung wird der Auftraggeber hierüber unverzüglich informiert und das entsprechend vereinbarte vertragliche Entgelt erstattet.
(4) Alle Entgeltangaben erfolgen in EURO. Die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer muss, falls diese nicht gesondert ausgewiesen wird, den Entgeltangaben hinzugerechnet werden.
(5) Die Übernahme einer Garantie durch Kreuzer Siebdruck bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung.
(6) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen gilt für periodische Arbeiten das Folgende: Regelmäßig wiederkehrende Arbeiten, für die keine Kündigungsfrist und kein Endtermin vereinbart wurde, können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden.
(7) Sämtliche Rücktritts- und Kündigungs-erklärungen bedürfen der Schriftform.
§ 3 Leistungen und Leistungsumfang
(1) Kreuzer Siebdruck erbringt die nach dem auf der Auftragsbestätigung basierenden Vertrag geschuldeten Lieferungen und Leistungen innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen. Liefertermine sind nur bindend, wenn diese schriftlich durch Kreuzer Siebdruck bestätigt worden sind. Lieferfristenverlängern sich um den Zeitraum, in dem Kreuzer Siebdruck durch Umstände, die nicht durch Kreuzer Siebdruck zu vertreten sind (z.B. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt usw.) daran gehindert ist, die Lieferung oder Leistung termingerecht aus-zuführen. Entsprechendes gilt für den Zeitraum, in dem Kreuzer Siebdruck auf die Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers wartet, die für die Ausführung der Lieferung oder Leistung erforderlich sind. Über absehbare Ver-zögerungen wird Kreuzer Siebdruck den Auftraggeber zeitnah unterrichten.
(2) Überschreitet Kreuzer Siebdruck verbindliche Liefer- oder Leistungstermine, so obliegt es dem Auftraggeber, Kreuzer Siebdruck eine angemessene Nachfrist zur Leistungs-erbringung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Auftraggeber berechtigt, eine der Beeinträchtigung angemessene Herabsetzung der Vergütung oder Schadensersatz nach § 7 und § 8 der AGB zu verlangen.
(3) Im Rahmen des Auftrages besteht Konzeptionsfreiheit. Eine Minderung der Vergütung wegen einer konzeptionellen anderen Auffassung ist ausgeschlossen.
(4) Sonder- bzw. Zusatzleistungen sowie nachträgliche Modifizierungen zum Auftrag durch den Auftraggeber sowie zusätzlich anfallende Leistungen aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers werden durch Kreuzer Siebdruck nach dem entsprechenden Zeitaufwand mit den vereinbarten Stundensätzen berechnet.
§ 4 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber fördert die Durchführung des Vertrages, indem er die vereinbarten Mitwirkungspflichten (insbesondere die vor Erstellung der Lieferungen und Leistungen durch Kreuzer Siebdruck innerhalb der Leistungsfristen notwendigen Prüfungen und Genehmigungen von Konzepten, Überreichung von Textvorlagen, sonstigen Vorlagen und Freigaben usw.) innerhalb der vereinbarten Fristen erfüllt.
(2) Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht auch nach Setzung einer angemessenen Frist durch Kreuzer Siebdruck nicht nach, so ist Kreuzer Siebdruck berechtigt, nach ihrer Wahl die Leistungen ganz oder teilweise einzustellen oder vom Vertrag zurückzutreten. Als Schadensersatz muss der Auftraggeber – abhängig von der vereinbarten Vergütung – entweder ein dem Stadium der Entwicklung des Auftrages entsprechenden Anteil des Pauschalpreises, mindestens aber 2/3 des Pauschalpreises oder den bisher entstandenen Aufwand zzgl. des entgangenen Gewinns leisten. Ist ein Dauerschuldverhältnis Gegenstand des Auftrages, so hat Kreuzer Siebdruck bei einem Verstoß des Auftraggebers gegen Satz 1 das Recht zur fristlosen Kündigung. Für diesen Fall kann Kreuzer Siebdruck als Schadensersatz den bisher entstandenen Aufwand zzgl. des entgangenen Gewinns verlangen.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Das Entgelt für die Leistungen der Kreuzer Siebdruck wird im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung festgelegt. Dabei gelten die festgelegten Preise für die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Leistungen und dem daraus resultierenden üblichen Umfang. Preissteigerungen in den Zulieferer-unternehmen der Kreuzer Siebdruck werden von Kreuzer Siebdruck an den Auftraggeber weitergegeben. Soweit Kreuzer Siebdruck Leistungen erbringt, die den üblichen Rahmen der im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung festgelegten Leistungen überschreiten, werden diese Leistungen zum jeweils gültigen Stundensatz berechnet. Dieses gilt auch für Zusatzleistungen, die auf Veranlassung des Auftraggebers basieren. Weiterhin erhöht sich das Entgelt, falls die Leistungen von Kreuzer Siebdruck in einem größeren Umfang durch den Auftraggeber genutzt werden, als ursprünglich vorgesehen; insoweit wird die Vergütung entweder mit dem ursprünglichen Angebot bzw. mit der ursprünglichen Auftragsbestätigung abgerechnet oder es wird eine gesonderte Rechnung über die Differenz zwischen der höheren Vergütung und der ursprünglichen Vergütung gestellt. Von Mindergrößen und -Mengen werden immer die nächstliegenden Einzelquadratmeter zzgl. Verschnitt bzw. Vor-/Nachlauf berechnet. Bei allen Produktionen kann es zu einer Minder- oder Überlieferung von 10% kommen. Es wird aber immer die tatsächlich gelieferte Menge berechnet.
(2) Soweit Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von Kreuzer Siebdruck abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, Kreuzer Siebdruck im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten, insbesondere den Zahlungsverpflichtungen freizustellen, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben.
(3) Kreuzer Siebdruck behält sich vor, 33% des vereinbarten Entgelts bei Auftragserteilung bzw. Auftragsbestätigung vom Auftraggeber zu verlangen. Weitere Teilzahlungen sind je nach Projektfortschritt und erbrachter Leistung – auch bei Pauschalangeboten – vom Auftraggeber zu erbringen.
(4) Die Vereinbarung von Skonto wird nur in Absprache mit dem jeweiligen Auftraggeber gewährt.
(5) Gelangt der Auftrag durch schuldhaftes Verhalten des Auftraggebers nicht zur Durchführung, so wird, soweit der Auftraggeber nicht einen geringeren Schaden nachweist, ein Entgelt in Höhe von mindestens 15% des Gewinnausfalls berechnet. Kreuzer Siebdruck bleibt es unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen. Soweit Leistungen bereits erbracht wurden, sind diese entsprechend dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung daneben zu vergüten.
(6) Rechnungen (netto zzgl. MwSt.) sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungs-zugang. Ausgenommen hiervon sind gesonderte vereinbarte Zahlungsziele im jeweiligen Angebot bzw. in der Rechnung.
(7) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften bzgl. der Berechnung der Verzugszinsen.
§ 6 Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Auftraggeber kann gegen Kreuzer Siebdruck gerichtete Ansprüche aus dem Auftragsverhältnis nur mit schriftlicher Zustimmung der Kreuzer Siebdruck an Dritte abtreten. Dies gilt auch für die Übertragung der Rechtsstellung des Auftraggebers.
(2) Der Auftraggeber kann mit Ansprüchen von Kreuzer Siebdruck nur aufrechnen, wenn die Forderungen des Auftraggebers schriftlich unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
(3) Ist der Auftraggeber mit der Zahlung einer fälligen Rechnung in Verzug, kann Kreuzer Siebdruck die Erfüllung fälliger Lieferungen oder Leistungen im Rahmen des zugrundeliegenden Auftragsverhältnisses verweigern, bis der Verzug beseitigt ist. Weiterhin steht Kreuzer Siebdruck für den Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers an allen durch den Auftraggeber gelieferten Vorlagen, Fotos, Briefing, Daten, Unterlagen und sonstigen Gegenständen bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus dem Auftragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht zu.
§ 7 Haftung
(1) Kreuzer Siebdruck haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für die Tätigkeit Dritter wegen Vorsatz wird ausgeschlossen und richtet sich im Übrigen nach § 278 BGB bzw. § 831BGB.
(2) Die Haftung von Kreuzer Siebdruck wegen Personenschäden, abgegebener Garantien sowie aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
§ 8 Erfüllungskriterien
(1) Zur Bearbeitung eines Auftrags werden grundsätzlich mindestens 5 Arbeitstage benötigt. Beginn dieser Frist ist der Erhalt der zum Auftrag benötigten, vom Kunden freigegebenen Druckdaten. Werden diese in Verzögerung z.B. eines Tages geliefert, wird die Lieferfrist um einen Tag verschoben. Bei Beibehaltung der beauftragten Lieferfrist nach Auftragsbestätigung behält sich Kreuzer Siebdruck vor, pro Tag einen Aufschlag von 15% auf die Auftragssumme zu berechnen.
(2) Falls Druckdaten 5 Tage (120 Std.) vor Erfüllungsterm in(Liefertermin) nicht zum Druck zur Verfügung stehen, behält sich Kreuzer Siebdruck vor, zur Recherche dieser Daten, Organisations- und Abwicklungsaufwand zu berechnen.
§ 9 Haftung für Designkonzepte, Druckvorlagen und sonstige Produktionen
(1) Kreuzer Siebdruck haftet lediglich für die ordnungsgemäße Ausführung der von ihr selbst erbrachten Leistungen. Im Übrigen tritt Kreuzer Siebdruck Ansprüche wegen Mängel aus Produktionsaufträgen, die von Drittfirmen übernommen wurden, an den Auftraggeber ab.
(2) Kreuzer Siebdruck haftet nicht für die Richtigkeit aller Kreuzer Siebdruck überlassenen Textinhalte, Zustand Druckdaten, Farbangaben und Grafiken und deren Nutzung, sowie deren Rechteverhältnis. Druckfreigaben werden nur schriftlich angenommen. Für fernmündlich durchgegebene Korrekturen übernimmt Kreuzer Siebdruck keine Haftung. Erforderliche Korrekturen der Druckvorlage durch Kreuzer Siebdruck werden nach der aufgewendeten Arbeitszeit abgerechnet. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Die Gefahr etwaiger Fehler in der Druckvorlage oder sonstiger Vorlagen geht mit der Freigabeerklärung für den Druck oder die sonstige Produktion auf den Auftraggeber über. Bei Farbdrucken kann es zu Farbabweichungen vom Original kommen, für welche eine Haftung außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird. Wird keine Freigabe-erklärung seitens des Auftraggebers verlangt und/oder ist aus zeitlicher Sicht nicht mehr möglich und liegt uns keine farbverbindliche Druckvorlage (Proof) vor, gelten die Informationen der Dateivorlage.
(3) Kreuzer Siebdruck haftet nicht für die wettbewerbs- oder markenrechtliche Zulässigkeit oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen von Designkonzepten, Druckvorlagen oder sonstigen Produktionen erstellten Entwürfe. Lediglich bei offensichtlich erkennbaren rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Umsetzung eines Designkonzeptes, einer Druckvorlage oder sonstigen Produktion besteht eine Hinweispflicht gegenüber dem Auftraggeber. Diese Hinweispflicht ist jedoch ausgeschlossen, falls das Designkonzept, die Druckvorlage oder sonstige Produktion durch den Auftraggeber selbst geliefert wird oder von einem Dritten erstellt wird.
(4) Bei Lieferung von Druckvorlagen durch den Auftraggeber überprüft Kreuzer Siebdruck die Vorlage im Rahmen des Zumutbaren auf offensichtliche Mängel und weist den Auftraggeber gegebenenfalls auf offensichtlich nicht einwandfreie Druckvorlagen hin. Soweit nicht offensichtliche Mängel der Druckvorlage erst beim Druckvorgang offenbar werden, kann der Auftraggeber bei mangelhaftem Druck keine Schadensersatz- oder weitere Erfüllungsansprüche geltend machen.
§ 10 Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängelanzeige, Gewährleistung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Leistung nach Erhalt auf Mängel zu überprüfen.
(2) Bei Verletzungen der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
(3) Offensichtliche Mängel müssen durch den Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Leistung, schriftlich angezeigt werden. Verdeckte Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen ebenfalls unverzüglich nach Entdeckung angezeigt werden. Unabhängig davon, ob es sich um einen offenen oder verdeckten Mangel handelt, verjähren etwaige Gewährleistungsrechte des Auftraggebers innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Leistung.
(4) Bei berechtigten Beanstandungen hat Kreuzer Siebdruck ein Wahlrecht, ob eine Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt. Kann der Mangel nicht in angemessener Zeit behoben werden oder ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Nachbesserung gilt als fehlgeschlagen, wenn zwei Versuche zur Nachbesserung erfolgt sind, ohne das der gewünschte Erfolg eingetreten ist oder eine Nachbesserung bzw. eine Ersatzlieferung unmöglich sind.
(5) Jegliche Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber Korrekturen ohne Absprache mit WW selbst durchführt.
(6) Gewährleistungsansprüche sind auch ausgeschlossen bei vom Auftraggeber angelieferten Materilalien wie Textilien, Holz, Metallen und Anderem.
§ 11 Geheimhaltung, Nutzungsrechte, Eigentumsvorbehalt
(1) Soweit nicht einzelvertraglich weitergehende Vertraulichkeitsverpflichtungen vereinbart worden sind, sind beide Vertragsparteien zur Geheimhaltung aller ihnen bei der Zusammenarbeit bekannt werdenden Informationen über den Geschäftsbetrieb des anderen, insbesondere Betriebsgeheimnisse, kaufmännische und technische Einzelheiten usw. verpflichtet. Soweit Dritte zur Erfüllung des Auftrages herangezogen werden, sind auch diese zur Geheimhaltung von der jeweiligen Vertragspartei zu verpflichten. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht über die Dauer der Zusammenarbeit fort.
(2) Druckdaten werden kurzfristig (max. 4 Wochen) archiviert. Eine Aufbewahrungspflicht Seitens WW besteht nicht, außer es ist etwas anderes schriftlich vereinbart.
(3) Sämtliche im Rahmen der Vertragsverhandlungen, Präsentationen oder Leistungserbringung dem Auftraggeber zugänglich gemachten Ideen oder Konzepte bleiben geistiges Eigentum von WW soweit nicht etwas anderes vertraglich vereinbart wird. Insbesondere ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, die Ideen oder Konzepte selber zu verwenden, weiter zu entwickeln oder an Dritte weiter zu geben. Nach Abnahme der Idee oder des Konzeptes durch den Auftraggeber werden die Nutzungsrechte hieran gemäß der vertraglichen Vereinbarung übertragen. Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung vonWW.
(4) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Idee oder das Konzept nach Abnahme ohne ausdrückliche Zustimmung von WW abzuändern oder an Dritte zu übertragen.
(5) Erfolgt keine Abnahme der Idee oder des Konzeptes, verbleiben alle Nutzungsrechte bzgl. der Idee bzw. des Konzeptes bei WW Gleichzeitig ist der Auftraggeber verpflichtet, über die Idee oder Konzeption Stillschweigen zu bewahren und diese weder zu präsentieren noch in ihren wesentlichen Elementen selber zu verwenden oder Dritten zugänglich zu machen.
(6) Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vorbehalten.
§ 12 Datenschutz
(1) WWweist gemäß §§ 33 BDSG, 3 TDDSG und 3 TDSV darauf hin, dass personenbezogene Daten im Rahmen des Auftragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet werden. Der Auftraggeber erteilt hierzu mit Vertragsschluss eine Zustimmung. Der Auftraggeber kann diese jederzeit gemäß § 3 Abs. 6 TDDSG widerrufen.
(2) WW ist berechtigt, die Bestandsdaten seiner Auftraggeber in anonymisierter Form zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Beratung des Auftraggebers, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechte Gestaltung ihrer Leistungen erforderlich ist. Der Auftraggeber kann dieser Verwendung seiner anonymisierten Daten widersprechen. Kreuzer Siebdruck wird den Auftraggeber jederzeit über den gespeicherten Datenbestand, soweit er ihn betrifft, vollständig und unentgeltlich Auskunft erteilen.
§ 13 Stornierung
Alle Aufträge sind Festaufträge und können nicht mehr storniert werden.
§ 14 Schlussbestimmungen und salvatorische Klausel
(1) Jegliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden oder die teilweise oder gesamte Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung von EU-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
(3) Erfüllungsort ist der Sitz der WErbewerkstatt (78315 Radolfzell.)
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen oder wenn der Auftraggeber keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, Radolfzell.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung wird durch die Vertragsparteien durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Zweck dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Stand: 01. August 2018